Bei der Kirchenvorstandswahl am letzten Sonntag sind folgende Personen gewählt worden:
1. Köhler, Daniel (357 Stimmen)
2. Gruber, Susanne (301 Stimmen)
3. Tagge, Svenja (280 Stimmen)
4. Eilts, Birgit (182 Stimmen)
5. Zschachlitz, Ulrike (180 Stimmen)
6. Rohn, Bernd-Michael (171 Stimmen)
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:
1. Meyer-Schroers, Tanja (170 Stimmen)
2. von Kaehne, Martin (128 Stimmen)
3. Casper, Joachim (120 Stimmen)
4. Ramke, Heiko (118 Stimmen)
5. Lange, Klaus (111 Stimmen)
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Wahl durch begründete Beschwerde beim Propsteivorstand des Ev.-luth. Propstei Braunschweig in der Schützenstr. 23 in 38100 Braunschweig anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 26. März 2018 (24.00 Uhr).
Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist, oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde entscheidet der Propsteivorstand.
Der Wahlausschuss
1. Köhler, Daniel (357 Stimmen)
2. Gruber, Susanne (301 Stimmen)
3. Tagge, Svenja (280 Stimmen)
4. Eilts, Birgit (182 Stimmen)
5. Zschachlitz, Ulrike (180 Stimmen)
6. Rohn, Bernd-Michael (171 Stimmen)
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:
1. Meyer-Schroers, Tanja (170 Stimmen)
2. von Kaehne, Martin (128 Stimmen)
3. Casper, Joachim (120 Stimmen)
4. Ramke, Heiko (118 Stimmen)
5. Lange, Klaus (111 Stimmen)
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Wahl durch begründete Beschwerde beim Propsteivorstand des Ev.-luth. Propstei Braunschweig in der Schützenstr. 23 in 38100 Braunschweig anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 26. März 2018 (24.00 Uhr).
Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist, oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde entscheidet der Propsteivorstand.
Der Wahlausschuss
